Anleitung der aufgezwungenen Person...
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Bist du eine Person oder ist die Person deine ID?
Paragraphen-PDF
nur Person aufgeführt, kein Mensch.
388 Seiten.
Ist die Polizei ist für Personen zuständig?
Ja, die Polizei darf Personenkontrollen durchführen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie braucht einen konkreten Anlass, um eine Straftat zu verhindern oder aufzuklären, oder es handelsich um allgemeine Verkehrskontrollen, bei denen Ausweis und Fahrzeugpapiere verlangt werden dürfen, auch ohne Verdacht. Der Grund muss bei Nachfrage genannt werden, und bei verdachtsunabhängigen Kontrollen darf nur nach der Identität gefragt werden.
Wann Personenkontrollen erlaubt sind:
- Zur Gefahrenabwehr: Um Straftaten zu verhindern oder bei drohender Gefahr (z.B. bei Demonstrationen).
- Zur Identitätsfeststellung: Um die Personalien zu klären, wenn ein konkreter Verdacht besteht, z.B. bei Verdacht auf eine Straftat.
- Im Strassenverkehr: Allgemeine Verkehrskontrollen sind jederzeit erlaubt, auch ohne konkreten Verdacht (Fahrzeugpapiere, Alkoholtest).
Ihre Rechte und Pflichten:
- Grund erfahren: Sie haben das Recht, den Grund für die Kontrolle zu erfahren.
- Identität nachweisen: Sie müssen Ihre Personalien angeben; einen Ausweis müssen Sie nicht zwingend dabeihaben, aber es erleichtert die Sache.
- Ausweis verweigern: Sie müssen Ihren Ausweis nicht immer vorzeigen, aber Sie können zur Abklärung mit auf die Wache genommen werden.
- Durchsuchung: Taschen und Kleidung dürfen durchsucht werden, körperliche Durchsuchungen nur unter bestimmten Umständen und idealerweise von gleichgeschlechtlichen Beamten.
- Protokoll führen: Bei Zweifeln oder Diskriminierung ist es ratsam, Datum, Uhrzeit, Ort und Namen der Beamten zu notieren.
Was nicht erlaubt ist:
- Willkürliche Kontrollen: Verdachtsunabhängige Kontrollen ohne jeden Anlass sind in der Regel nicht zulässig (ausser im Verkehr).
- Unverhältnismässigkeit: Die Polizei muss verhältnismässig handeln
Ist die Polizei für Menschen zuständig?
Ja, die Polizei ist für Menschen zuständig, aber ihre Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und zielt auf Schutz, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung des Rechts, wobei sie Menschenrechte achten muss – sie darf z.B. Personen kontrollieren, schützen oder bei Gefahr in Gewahrsam nehmen, aber nicht willkürlich handeln oder grundlegende Rechte verletzen. Die Polizei darf Menschen schützen (Opferschutz), aber auch Zwangsmittel anwenden, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, muss aber stets verhältnismässig handeln und die Menschenrechte wahren.
Zuständigkeiten der Polizei
- Schutz von Personen: Anordnung von Wegweisungen, Kontakt- und Betretverboten bei häuslicher Gewalt, Personenschutz, Schutz von Minderheiten.
- Gefahrenabwehr: Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch durch vorübergehenden Gewahrsam bei Störungen oder Selbstgefährdung.
- Strafverfolgung: Ermittlung und Verhinderung von Straftaten, z.B. durch Personenkontrollen zur Identitätsfeststellung (nur bei Anlass), Durchsuchungen (z.B. von Gepäck bei Verdacht) oder Befragungen.
- Verkehr: Überprüfung der Fahrtüchtigkeit, Fahrzeugpapiere etc..
Grenzen der polizeilichen Befugnisse
- Keine anlasslose Kontrollen: Kontrollen dürfen nicht "ins Blaue" oder nur nach "Bauchgefühl" erfolgen, sondern müssen einen konkreten Grund haben (z.B. Verdacht, Umstände).
- Achtung der Menschenrechte: Verbot unmenschlicher Behandlung, Recht auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit müssen respektiert werden.
- Verhältnismässigkeit: Zwangsmittel dürfen nur das äusserste Mittel sein.
- Durchsuchungen: In der Öffentlichkeit sind Durchsuchungen über die Unterwäsche hinaus nicht gestattet.
Zusammenfassend: Die Polizei ist zuständig für das Gemeinwohl und den Schutz des Einzelnen, handelt dabei aber immer im Rahmen des Gesetzes und unter Beachtung der Verfassung und Menschenrechte.